1 Gewährleistung

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Wandelung und Minderung) sind ausgeschlossen, ebenso der Ersatz aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. An ihre Stelle tritt - sofern vorhanden - die Fabrikgarantie (Werksgarantie) oder eine Reparaturkosten-Versicherung. Die Garantiebestimmungen werden dem Käufer bei Ablieferung des Fahrzeugs übergeben. Die Verkaufsfirma haftet nicht für die richtige Anwendung der Garantiebestimmungen.

2 Fahrzeugeigenschaften

Die Angaben über das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger, von den Herstellern vorgenommenen Konstruktions- oder Ausstattungsänderungen. Farbtöne, technische und Ausstattungsmerkmale können von Prospekten und anderen Fahrzeugen, welche in der Schweiz verkauft werden, abweichen oder vom Lieferanten zwischen Bestellung und Lieferung geändert werden. Es ist Sache des Käufers, bei für ihn zwingenden Merkmalen die notwendigen Abklärungen vor Vertragsabschluss zu treffen und in diesem Vertrag zwingende Merkmale ausdrücklich zu bezeichnen. Ansonsten berechtigen Abweichungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Käufer von gebrauchten Fahrzeugen ist der VFAS BODY INDEX® (siehe unten) erklärt und von ihm verstanden worden.

3 Kaufpreis

Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neuwagen ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag (prozentual gleicher Aufschlag zum Ausgangspreis).

4 Importfahrzeuge

Fahrzeuge, die direkt, also nicht über einen Schweizer Importeur importiert werden, sind als solche im Kaufvertrag deklariert. Diese Fahrzeuge können gegenüber der Schweizer Ausstattung eine Mehr- oder Minderausstattung ausweisen. Diese Fahrzeuge werden alle mit Schweizer Zulassung geliefert. Mit TZ gekennzeichnete Fahrzeuge haben eine Tagezulassung vom Lieferland. Diese Fahrzeuge gelten mit dem Datum der TZ als erstmals in Verkehr gesetzt (Beginn der Garantiefrist) jedoch niemals in Betrieb genommen.

5 Eintauschfahrzeug

Der Käufer übernimmt die volle Haftung für allfällige unrichtige Zusicherungen von Eigenschaften des Eintauschwagens, wie bisherige Fahrleistung, Unfallfreiheit und dergleichen.

6 Lieferverzögerung

Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung, schriftlich eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenützten Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer hat während des Lieferverzugs keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder sonstigen Schadenersatz. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt.

Annahmeverzug / Rücktritt vom Kaufvertrag Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes und Erfüllung des Kaufvertrages in Verzug oder tritt er vom Vertrag zurück, so kann die Verkaufsfirma nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist 20 % des Verkaufspreises als Konventionalstrafe verlangen. Die Klage auf Erfüllung zusätzlich zur Konventionalstrafe bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7 Zahlung

Das Fahrzeug muss bei der Lieferung vollständig bezahlt sein, inklusive allfälligen Sonderzubehör wie Winterreifen, Dachträgern etc. Die Zahlung wird nur anerkannt, wenn der gesamte Kaufpreis vollständig auf dem Konto der Verkaufsfirma gutgeschrieben ist oder bis zur Lieferung bar oder mit einem von einer Bank ausgestellten Check geleistet ist.

8 Rücktrittsrecht der Verkaufsfirma

Wird der vorstehende Vertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen der Verkaufsfirma abgeschlossen, so können diese innert 8 Tagen schriftlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie schulden keinerlei Entschädigung. Bei Importfahrzeugen (neu oder mit TZ) kann die Verkaufsfirma, wenn sich bis zum Ablieferungstermin die Konditionen des ausländischen Lieferanten bezüglich Verfügbarkeit, Preis oder Ausstattung des Fahrzeuges im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verändern, jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall entschädigt der Verkäufer den Käufer mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 500.--. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

9 Schriftform

Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag und alle Zusicherungen, Abänderungen und Ergänzungen.

10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist- unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit gemäß Gerichtsstandesgesetz – das Domizil der Verkaufsfirma.


FAS-BODY-INDEX®
Dieser Verbandsstandard deklariert für den Kunden den Zustand der Carrosserie.
BODY-INDEX® A
Kein Unfallfahrzeug, allenfalls fachmännisch ausgeführte Reparaturen. Es wurden nie Primärteile* beschädigt. Allfällige Beschädigungen an Sekundärteilen** wurden fachgerecht behoben.
BODY-INDEX® B
Unfallfahrzeug: Das Fahrzeug erlitt früher einmal Schäden an den Primärteilen* bzw. einen Brand- oder Wasserschaden. Diese Schäden sind fachgerecht behoben worden.
BODY-INDEX® C
Neufahrzeug: Das Fahrzeug wurde nie an Primär*- oder Sekundärteilen** beschädigt. Es wurden höchstens Transportschäden fachgerecht behoben.

* Primärteile sind: Rahmen, Längs- und Querträger, Säulen, (Innen-) Schweller, teilweise Innenkotflügel, Fahrwerkaufnahmen (z.B. Federbeindome),
Überrollbügel und Dachrahmen, Reserveradwanne etc.

**Sekundärteile sind: Stoßstangen, Hauben, Kotflügel, Seitenwand (ohne Säulen), Türen, Scheiben, Deformationselemente (Crashbox), Hilfsrahmen,
Querlenker etc